Unser Angebot erfolgt freibleibend. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten und Gewicht sind unverbindlich. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb 8 Arbeitstagen nach Bestelleingang von uns abgelehnt wird. (Die Bestellung gilt auch durch sofortige Lieferung als angenommen). Unsere Auftragsbestätigungen sind auch ohne Namensunterschrift verbindlich. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsere Zentralverwaltung in Viernheim.
Maßgebend sind die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die jeweils angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Als Mindestabnahmemenge gelten unsere Verpackungsmengen laut Preisliste. Für die Kosten von Verpackung, Versicherung, Versand und Installation bzw. Montage kann eine Pauschale vereinbart werden. Diese Pauschale schließt Lieferungen bis ins Haus ein. Für Lieferungen bis zur Verwendungsstelle werden die Kosten unter Beachtung der technischen Notwendigkeiten (z.B. Statik, Aufzug, Türöffnung, Stockwerkshöhe, etc.) gesondert berechnet. Wünscht der Kunde Eil-Service, ist ein Aufschlag zu zahlen. Für die Umsetzung einer Maschine, eines Gerätes oder Systems an einen anderen Standort oder eine andere Verwendungsstelle berechnen wir eine Abbau- und eine Installations-/Montage-Pauschale; ebenfalls berechnen wir eine Pauschale für die Einweisung von neuem Bedienungspersonal. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass an der vorgesehenen VerwendungssteIle die notwendigen technischen, elektrischen oder postalischen Voraussetzungen zur Installation geschaffen sind.
Unsere Rechnungen über Warenlieferungen sind innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen über Dienstleistungen aller Art und Mietrechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir auf den Rechnungswert Verzugszinsen in Höhe des höchsten Prozentsatzes, den wir einer unserer Banken aus laufender Geschäftsverbindung tatsächlich zahlen. Die Verrechnung vereinbarter Teilzahlungen erfolgt zunächst auf Dienstleistungen, sodann auf Zubehör und zuletzt auf Maschinen oder Produkte. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so sind wir berechtigt, die versandbereiten Waren sofort in Rechnung zu stellen. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten können dem Besteller belastet werden. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern nicht die Forderung des Käufers von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso unserer Forderungen nur mit einer schriftlichen Vollmacht berechtigt.
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Auftraggeber nicht zur Leistung Zug-um-Zug oder zu angemessener Sicherheitsleistung bereiterklärt.
Der Kaufgegenstand geht mit Übergabe in den Besitz des Käufers über. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der EV auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während des EV ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem EV gemäß den nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem EV nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
Solange der EV besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den EV des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des EV in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Die Gefahr des Kaufobjektes geht mit Übergabe an den Käufer über.
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Kaufgegenstände das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der vereinbarte unverbindliche Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB. Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
a) auf Vertragserfüllung zu bestehen, wobei der Käufer für den Zeitraum zwischen vereinbartem und tatsächlichem Liefertermin die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt oder
b) Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist. Es bleibt uns jedoch unbenommen, einen eventuell höheren Schaden bei entsprechenden Nachweisen geltend zu machen. Dieser Anspruch ist vertraglich vereinbarter Schadensersatz, keine Vertragsstrafe. Der Käufer gerät darüber hinaus in Abnahmeverzug, wenn er die Genehmigung von Reinzeichnungen (Werbeklischee, Sonderanfertigung, Plastikkarten, etc.) nicht 4 Wochen nach Zustellung der Muster vornimmt und auch die Nachfrist von 14 Tagen verstreichen lässt.
Liegt ein erkennbarer Transportschaden vor, so sind die gelieferten Waren im Beisein des Frachtführers zu überprüfen. Die erkennbare Beschädigung ist auf den Warenübergabepapieren schriftlich zu vermerken. Um die Schadensregulierung mit der Transportversicherung schnellstens einleiten zu können, ist uns sofort oder spätestens innerhalb 3 Tagen (telefonisch oder per Faxübermittlung) über die Art des Schadens Nachricht zu geben. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche oder offenkundig werdende Mängel nach dem Auspacken oder Inbetriebnahme der Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Lieferung bzw. Feststellung des Mangels schriftlich zu rügen. Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware darf nicht in Gebrauch genommen werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind nach Absprache mit uns in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder an uns zurückzusenden. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendepflicht, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht mehr erhoben werden kann. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Bestellers. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen in Material, Gewicht oder Färbung gegenüber früheren Lieferungen oder neueingesandten Mustern sowie Mehr- oder Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen im Umfang von bis zu 10% können nicht beanstandet werden.
Für Partie- oder Gelegenheitsposten übernehmen wir keine Gewährleistung. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Bei berechtigten Sachmängeln beschränken sich die Gewährleistungsansprüche gegen uns unter Ausschluss der Wandlung und Minderung zunächst auf die Nachbesserung. Wir sind berechtigt, statt Nachbesserung eine Ersatzware zu liefern.
Für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt und eine Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Rechnungsstellung durch uns an den Besteller. Längere Gewährleistungsfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns oder sind auf unseren Waren gesondert gekennzeichnet.
Zur Reparatur an Ort und Stelle sind nur unsere Beauftragten berechtigt. Reparaturen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe, die von anderer Seite ausgeführt werden, unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Anwendung unserer Produkte sowie Bedienungsfehler entheben uns der Gewährleistungsverpflichtung, ebenso, wenn die an den Produkten befindlichen Fabrikationsnummern geändert oder unkenntlich sein sollte. Beschädigungen und Störungen, die infolge unsachgemäßer Behandlung, ungenügender Instandhaltung, während des Transportes oder durch äußere Einwirkung entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Bei Geräten oder Maschinen sind alle elektrischen oder elektronischen Bauteile, für die handelsüblich keine Gewährleistung gewährt wird, ferner die dem natürlichen Verschleiß unterworfenen Teile von der Gewährleistung ausgenommen.
Die Gewährleistung gilt nur für den Auftraggeber und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Alle weitergehenden Rechte wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung, seine Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise entstehen, einschließlich deliktischer Ansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Käufer hat nach mehrfacher erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung das Recht, nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung und/oder Bedienung des Liefergegenstandes und/oder der Ersatzteile erfolgen, sind ausgeschlossen.
Machen Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu informieren. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte bestehen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie im Falle der Zusicherung von Eigenschaften.
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden auch im Konzern für unsere geschäftlichen Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.
Erfüllungsort ist die die Lieferung ausführende und in der Auftragsbestätigung genannte Betriebsstätte. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten bis zu 5.000,– Euro wird Lampertheim, über 5.000,– Euro Darmstadt bestimmt. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Sitz der Gesellschaft: D-68519 Viernheim, Ohmstraße 2.
Amtsgericht Darmstadt Registerabteilung Lampertheim HRB 6 23 32 – Geschäftsführung Wolfgang Breuninger & Andreas Felber.
Stand 2. August 2023